Hunde; Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes oder eines Negativzeugnisses
Sie benötigen für die Haltung eines sogenannten ''Kampfhundes'' eine Genehmigung. Es wird ein Negativzeugnis erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorweist.
In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in unterschiedliche Kategorien eingeteilt.
Hunde der Kategorie I
- Pitbull
- American Pitbullterrier
- Bandog
- Staffordshire Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Tosa-Inu
- sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden
Bei Hunden der Kategorie I ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.
Für weitere Informationen bezüglich einer Genehmigung zur Haltung eines Hundes der Kategorie I beraten wir Sie sehr gerne persönlich, via Telefon oder E-Mail.
Hunde der Kategorie II
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Hunde der Kategorie II gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein Negativzeugnis erteilt. Bei jungen Hunden, im Sinne des § 1 Absatz 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, können gesicherte Aussagen hinsichtlich des Vorliegens einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit in der Regel erst ab einem Alter von ca. 18 Monaten getroffen werden. Daher ist bis zum 18. Lebensmonat ein vorläufiges Negativzeugnis bei der Gemeinde zu beantragen.
Ab dem 18. Lebensmonat ist ein Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für das Hundewesen einzuholen und bei der Gemeinde vorzulegen. Anschließend kann die Gemeinde hierüber eine Bescheinigung (Negativzeugnis) ausstellen. Gerne erhalten Sie Informationen zu öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen von der Gemeinde.
Hinweis
Beim Wechsel des Hundehalters muss das Negativzeugnis vom neuen Hundehalter neu beantragt werden.
Ab einem Alter des Hundes von 18 Monaten ist zusätzlich ein Gutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für das Hundewesen vorzulegen.
Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Absatz 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als ''Kampfhund'' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit. Die bayerischen Regelungen über Kampfhunde wurden durch Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 und vom 15.07.2004 als verfassungskonform bestätigt.
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Hauptverwaltung; (Ordnungsamt, Eisstadion- und Freibadverwaltung, Feuerwehrwesen, Wahlamt, Datenschutzkoordinatorin)
- Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen.
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Bei einem Hund der Kategorie II muss durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist.
- Hundesachverständigengutachten (Hunde der Kategorie II)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern
Hinweise
Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000, EUR geahndet werden.
Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können gemäß Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde und andere große Hunde sowie gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG durch Einzelfallanordnung für Hunde sämtlicher Rassen, unabhängig von deren Größe, erlassen werden.
Auch können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern gestattet den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.
- Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
- Artikel 18, 37 und 37a Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Artikel 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)