Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft
Als bürgernächste Stellen sind insbesondere die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen.
Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.
Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.
Beglaubigung von Dokumenten
Sie können schriftliche oder elektronische Dokumente nur amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie oder dem elektronischen Dokument angebracht.
Sie können persönlich zur Behörde gehen oder sich von jemandem vertreten lassen, dem Sie eine schriftliche Vollmacht erteilt haben.
Unterschriftsbeglaubigung
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen i.d.R. in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden.
Der Behörde ist ein Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorzulegen, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder geleistet wurde. Dann muss das Schriftstück in Gegenwart des Bediensteten unterschrieben oder die Unterschrift anerkannt werden. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
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Hauptverwaltung; (Eisstadion- und Freibadverwaltung, Datenschutzkoordinatorin, Gewerberecht, Marktwesen, Fischereiwesen, Beglaubigungen, Fundamt)
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Beglaubigung eines Dokuments: Urschrift (Originaldokument)
- bei Beglaubigung einer Unterschrift: Schriftstück
- Artikel 33 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Beglaubigung von Dokumenten - Artikel 34 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Beglaubigung von Unterschriften - § 70 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Deutsche Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunden) werden nicht beglaubigt, diese erhalten Sie vom zuständigen Standesamt (z.B. Standesamt des Geburtsortes) in aktueller Ausfertigung.