Allgemeinverfügung: Faschingsumzug Unterknöringen 2025 mit Messerverbot



STADT BURGAU 
Az.: II/sp-FS2025-UK-AV

Burgauer Stadtwappen

Die Stadt Burgau  erlässt gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 23 Absatz 1 LStVG (Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz) zur Vermeidung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter die anlässlich des Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden Veranstaltung am 01. März 2025 entstehen können und nicht durch die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO berücksichtigt werden, folgende 


Allgemeinverfügung

1. Für den Zeitraum von Montag, den 01.03.2025, 12:00 Uhr, bis Dienstag, den 02.03.2025, 06:00 Uhr, werden für alle öffentlichen Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, Grünanlagen und sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen der Markgrafenstadt Burgau, die im beiliegenden Lageplan festgehalten sind, nachstehende Anordnung getroffen:

- Ausgenommen sind die öffentlichen Vergnügungen durch die Markgrafenstadt Burgau eigens nach Artikel 19 LStVG zugelassenen Veranstaltungsflächen (Knöringer Kirchplatz) sowie die gesondert aufgeführten Tatbestände -

1.1. Die Veranstalter des Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden 
Veranstaltungen, Teilnehmer, Besucher sowie Passanten haben sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

1.2. Es ist verboten, erkennbar alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend den Veranstaltungsbereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten.

1.3. Es ist verboten, beim Betreten des Veranstaltungsbereichs Branntwein bzw. 
branntweinhaltige Getränke mit sich zu führen oder im Veranstaltungsbereich zu 
konsumieren. Dies gilt ebenso für Personen, die sich dort bereits zu Beginn des in Nr. 1 genannten Zeitraums aufhalten.

1.4. Es ist verboten, im Veranstaltungsbereich Branntwein oder branntweinhaltige Getränke an Dritte zu verkaufen (Straßenverkauf).

Für die in der Ulmer Straße befindliche Tankstelle sowie den ebenfalls in der Ulmer Straße befindlichen Supermarkt gilt dieses Verbot nur im Zeitraum von Montag, dem 01.03.2025, von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

1.5. Es ist verboten, im Veranstaltungsbereich Behältnisse aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, wie Glasflaschen, Gläser oder Krüge, mitzuführen.

1.6. Das Führen von Messern aller Art, Waffen sowie gefährlichen Werkzeugen auf dem Veranstaltungsbereich sowie die in Ziffer 1. genannten Bereiche ist verboten.

1.6.1. Begriffsbestimmungen:

  • Waffen im Sinne der Nummer 1.2 sind alle Waffen gemäß §1 Absatz 2 WaffG.
  • Führen im Sinne dieser Verfügung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne der Nummer 1.2 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG.
  • Gefährliche Werkzeuge (z. B. Äxte, Beile, Cutter, Macheten, Tapeziermesser, Küchenmesser, Baseballschläger, Eisenstangen und sonstige Hieb- und Stichgegenstände.

1.6.2. Hinweise:

  • Von diesem Verbot ist das Führen von Messern und gefährlichen Werkzeugen zur unmittelbaren und ausschließlichen beruflichen Nutzung im Verbotsbereich und das Führen von Messern und gefährlichen Werkzeugen zum offensichtlichen und ausschließlichen Zwecke der Nutzung innerhalb der unmittelbar an den Verbotsbereich anliegenden Wohnungen, Geschäftsräume oder befriedeten Besitztümer  ausgenommen.
  • Ebenfalls nicht umfasst ist die Benutzung von Messern und Gabeln innerhalb von gastronomischen Betrieben und den hierzu gehörenden genehmigten Freischankflächen. 
    Das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einen Klingenlänge über 12 cm ist bereits kraft Gesetzes (Waffengesetz) untersagt.

1.7. Es ist ein Sicherheitsdienst in ausreichendem Umfang zu organisieren.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

3. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

4. Hinweise:

4.1. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer den vollziehbaren Anordnungen unter Nr. 1 zuwiderhandelt (Artikel 19 Absatz 7 i. V. m. Artikel 23 Absatz 3 LStVG).

4.2. Die Polizei ist berechtigt, diese Allgemeinverfügung mit den zugelassenen 
polizeilichen Maßnahmen und Zwangsmitteln durchzusetzen. Zur Unterbindung von Zuwiderhandlungen können daher z. B. Platzverweise ausgesprochen, mitgeführte Branntwein bzw. branntweinhaltige Getränke entsorgt oder Personen in Gewahrsam genommen werden.  
Die Fortsetzung verbotener Handlungsweisen kann mit unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften des PAG (Polizeiaufgabengesetzes) verhindert werden.


Gründe

1. Die Markgrafenstadt Burgau ist gemäß Artikel 23 Absatz 1 LStVG, Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) zum Erlass der Anordnungen sachlich und örtlich zuständig.  
Sie wird hier als Sicherheitsbehörde für eine rein örtliche Angelegenheit tätig und hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrecht zu erhalten.

2. Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist Artikel 23 Absatz 1 LStVG. Danach können die Gemeinden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zu Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum oder Besitz Anordnungen für den Einzelfall treffen.  
Bei dem in der Markgrafenstadt Burgau am 01.03.2025 stattfindenden Faschingsumzug und dem damit zusammenhängenden Veranstaltungen, zu dem mehrere tauschend Besucher erwartet werden, handelt es sich um eine solche Menschenansammlung im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 LStVG.  
Spezialgesetzliche Befugnisnormen außerhalb des LStVG stehen der Sicherheitsbehörde hier nicht zur Verfügung.

3. Um einen sicheren Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten, sind die Anordnungen unter Nr. 1 des Tenors geboten. Aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre muss davon ausgegangen werden, dass es auch bei dem diesjährigen Faschingsumzug und dem damit zusammenhängenden Veranstaltungen insbesondere unter Jugendlichen und jungen Heranwachsenden zu ungezügeltem Alkoholkonsum kommen wird. So mussten in den vergangenen Jahren bei entsprechenden Veranstaltungen regelmäßig Personen aufgrund ihres Alkoholkonsums vom Sanitätsdienst versorgt oder in Polizeigewahrsam genommen werden; daneben kam es zu einer nicht unerheblichen Zahl alkoholbedingter Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. Problematisch war zudem, dass viele Personen bereits größere Mengen Branntwein oder branntweinhaltige Getränke in den Veranstaltungsbereichen mitbrachten und damit eine kontrollierte Abgabe durch die Veranstalter gar nicht möglich war.

4. Nicht selten handelt es sich bei den in den vergangenen Jahren durch die Rettungskräfte zu versorgenden Verletzungen um Schnittwunden, welche von Glasscherben herführten. 
Diese Gefahr soll durch das nun festgelegte Verbot, Behältnisse aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material, wie Glasflaschen, Gläser oder Krüge, mitzuführen (Nr. 1.5), verhindert werden.

5. Die Anordnung unter Nr. 1 des Tenors hat die Markgrafenstadt Burgau im pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlassen.  
Das Interesse der Veranstalter, Teilnehmer, Besucher sowie Passanten an einem 
möglichst uneingeschränkten Alkoholverkauf bzw. -genuss im Veranstaltungsbereich muss demnach hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz zurückstehen.  
Es gilt nicht zuletzt, den Faschingsumzug insgesamt wieder familien- und kinderfreundlicher zu gestalten.
Das Führen von Messern aller Art und gefährlichen Werkzeugen zu untersagen ist das einzig geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um eine effektive 
Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, die konkreten Gefahren abzuwehren, ist nicht ersichtlich.
Das Führverbot dient dem Zweck, die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu unterbinden und vor allem Gefahren für Leib und Leben der Besucherinnen, Besucher, Polizeibeamten und unbeteiligter Dritter des Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden Veranstaltungen abzuwehren.  
Das Führverbot auf dem Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden 
Veranstaltungen ist dazu geeignet, diese Ziele zu erreichen, da dadurch Körperschäden durch missbräuchlich verwendete Messer und gefährliche Werkzeuge verhindert werden. 
Zudem kann verhindert werden, dass aufgrund von Messern und gefährlichen 
Werkzeugen durch alkoholbedingte unsachgemäße Verwendung oder absichtliche Bedrohungshandlungen Panik ausbricht. Auch dem ordnungswidrigen Führen von Messern kann durch diese Maßnahme entgegengewirkt werden. 
Es ist erforderlich, für alle öffentlichen Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, Grünanlagen und sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen der Markgrafenstadt Burgau, die im beiliegenden Lageplan festgehalten sind, ein Führverbot zu erlassen, da kein milderes Mittel erkennbar ist. Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der verfolgte Zweck mit einer anderen Maßnahme mit geringerem Eingriff in gleicher Weise nicht erreicht werden kann. 
Das angeordnete Führverbot von Messern und gefährlichen Werkzeugen ist angemessen und somit verhältnismäßig im engeren Sinn (Artikel 8 Absatz 2 LStVG)

6. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt dem öffentlichen Interesse, weil aufgrund der erwartenden großen Besucherzahl konkrete Gefahren für die in Artikel 23 Absatz 1 LStVG genannten Rechtsgüter bestehen, wenn die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen nicht eingehalten werden.

Es muss daher – schon wegen des kurzen zeitlichen Abstandes zum 
Veranstaltungstermin – gewährleistet werden, dass selbst bei Einlegen von Rechtsmitteln die getroffenen Anordnungen zur Anwendung kommen und eingehalten werden.

Demgegenüber hat das bloße Individualinteresse der Veranstalter, Teilnehmer, Besucher, sowie Passanten an der Durchführung der Veranstaltungen ohne die durch etwaige Rechtsbehelfe angegriffenen Anordnungen zurückzustehen.

7. Die Kostenfreiheit dieser Allgemeinverfügung beruht auf Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Kostengesetzes (KG).

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen* Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Burgau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.  
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Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

* Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. 


Burgau, den 23.01.2025 
STADT BURGAU


Martin Brenner 
Erster Bürgermeister

Allgemeinverfügung: Faschingsumzug Unterknöringen 2025, Lageplan