Allgemeinverfügung zur Messerhaltung auf der Schlossweihnacht 2024


STADT BURGAU 
Az.: II/sp-SW2024-AVBurgauer Stadtwappen

Die Stadt Burgau erlässt gem. Art. 19 Abs.6 und Art. 23 Abs. 1 LStVG (Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz) zur Vermeidung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter die anlässlich der Schlossweihnacht 2024 im Schlosshof des Burgauer Markgrafenschlosses an den unten stehenden Tagen entstehen können, folgende 

Allgemeinverfügung:

1. Für die Zeiträume am

  • Freitag, den 13.12.2024, von 18:30 bis 24:00 Uhr
  • Samstag, den 14.12.2024, von 15:30 bis 24:00 Uhr
  • Sonntag, den 15.12.2024, von 13:30 bis 21:00 Uhr

werden für alle öffentlichen Straßen, Wege, Gehwege, Plätze und Grünanlagen der Stadt Burgau, die im beiliegenden Lageplan blau gekennzeichnet sind, nachstehende Anordnungen getroffen:

1.1. Die Teilnehmer, Besucher sowie Passanten haben sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

1.2. Das Führen von Messern aller Art, Waffen sowie gefährlichen Werkzeugen auf dem Veranstaltungsbereich sowie die in Ziffer 1. genannten Bereiche ist verboten. 
1.2.1 Begriffsbestimmungen:

  • Waffen im Sinne der Nummer 1.2 sind alle Waffen gemäß §1 Abs.2 WaffG.
  • Führen im Sinne dieser Verfügung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne der Nummer 1.2 in Verbindung mit Anlage1 Abschnitt 2 Nr.4 WaffG.
  • Gefährliche Werkzeuge (z. B. Äxte, Beile, Cutter, Macheten, Tapeziermesser, Küchenmesser, Baseballschläger, Eisenstangen und sonstige Hieb- und Stichgegenstände.

1.2.2 Hinweise:

  • Von diesem Verbot ist das Führen von Messern und gefährlichen Werkzeugen zur unmittelbaren und ausschließlichen beruflichen Nutzung im Verbotsbereich und das Führen von Messern und gefährlichen Werkzeugen zum offensichtlichen und ausschließlichen Zwecke der Nutzung innerhalb der unmittelbar an den Verbotsbereich anliegenden Wohnungen, Geschäftsräume oder befriedeten Besitztümer ausgenommen.​​​Ebenfalls nicht umfasst ist die Benutzung von Messern und Gabeln innerhalb von gastronomischen Betrieben und den hierzu gehörenden genehmigten Freischankflächen.  
    Das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einen Klingenlänge über 12 cm ist bereits kraft Gesetzes (Waffengesetz) untersagt.

2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

3. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

4. Ordnungswidrigkeitenverfahren: 
4.1. Mit Geldbuße kann belegt werden, wer den vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer 1. zuwiderhandelt (Art. 19 Absatz 7 i. V. m. Art. 23 Absatz 3 LStVG). 
4.2. Die Polizei ist berechtigt, diese Allgemeinverfügung mit den zugelassenen polizeilichen Maßnahmen und Zwangsmitteln durchzusetzen. Zur Unterbindung von Zuwiderhandlungen können daher z. B. Platzverweise ausgesprochen, mitgeführte alkoholische Getränke entsorgt oder Personen in Gewahrsam genommen werden. 
Die Fortsetzung verbotener Handlungsweisen kann mit unmittelbarem Zwang nach den Vorschriften des PAG (Polizeiaufgabengesetzes) verhindert werden.


Gründe:

Die Stadt Burgau ist gem. Art. 23 Abs. 1 LStVG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) zum Erlass der Anordnungen sachlich und örtlich zuständig. Sie wird hier als Sicherheitsbehörde für eine rein örtliche Angelegenheit tätig und hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrecht zu erhalten.

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung aus Ziffer 1 des Bescheidstenors ist Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 LStVG. Danach können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei religiösen Feiern, Volksfesten und Sportveranstaltungen, Verordnungen und Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Spezialgesetzliche Befugnisnormen außerhalb des LStVG stehen der Sicherheitsbehörde hier nicht zur Verfügung.

Die spontanen aber aufgrund der Erfahrungen zu erwartenden Ereignissen erfüllen den Tatbestand der Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 LStVG. Eine Ansammlung im Sinne von Artikel 23 LStVG ist ein Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen im Freien oder in geschlossenen Räumen. Dabei ist unerheblich, ob die Ansammlung zufällig oder vorbereitet stattfindet und welchen Anlass oder Grund sie hat (vgl. Ziffer 23.1 der Vollzugsbekanntmachung zum LStVG).

Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist Artikel 23 Absatz 1 LStVG. Danach können die Gemeinden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum oder Besitz Anordnungen für den Einzelfall treffen.

Um einen sicheren Ablauf der Veranstaltungen zu gewährleisten, sind die Anordnungen unter Nr. 1 des Tenors geboten.

Die Ausweitung der Allgemeinverfügung auf 30 Minuten vor Beginn und eine Stunde nach Ende der Schlossweihnacht dient dazu, gegen Sachbeschädigungen und Alkoholkonsum ausreichend vorgehen zu können, da davon auszugehen ist, dass sich Besucher bereits vor Beginn der Veranstaltung versammeln und nicht sofort am Ende der Schlossweihnacht wieder die in Ziffer 1. genannten Bereiche verlassen.

Das Führen von Messern aller Art und gefährlichen Werkzeugen zu untersagen ist das einzig geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, die konkreten Gefahren abzuwehren, ist nicht ersichtlich. 
Das Führverbot dient dem Zweck, die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu unterbinden und vor allem Gefahren für Leib und Leben der Besucherinnen, Besucher, Polizeibeamten und unbeteiligter Dritter auf der „Schlossweihnacht“ abzuwehren.  
Das Führverbot auf der „Schlossweihnacht“ ist dazu geeignet, diese Ziele zu erreichen, da dadurch Körperschäden durch missbräuchlich verwendete Messer und gefährliche Werkzeuge verhindert werden. Zudem kann verhindert werden, dass aufgrund von Messern und gefährlichen Werkzeugen durch alkoholbedingte unsachgemäße Verwendung oder absichtliche Bedrohungshandlungen Panik ausbricht. Auch dem ordnungswidrigen Führen von Messern kann durch diese Maßnahme entgegengewirkt werden. 
Es ist erforderlich, für den Bereich der „Schlossweihnacht“ ein Führverbot zu erlassen, da kein milderes Mittel erkennbar ist. Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der verfolgte Zweck mit einer anderen Maßnahme mit geringerem Eingriff in gleicher Weise nicht erreicht werden kann. 
Das angeordnete Führverbot von Messern und gefährlichen Werkzeugen ist angemessen und somit verhältnismäßig im engeren Sinn (Artikel 8 Absatz 2 LStVG).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Sie liegt im öffentlichen Interesse, weil aufgrund der erwartenden großen Besucherzahl konkrete Gefahren für die in Artikel 23 Absatz 1 LStVG genannten Rechtsgüter bestehen, wenn die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen nicht eingehalten werden. Es muss daher – schon wegen des kurzen zeitlichen Abstandes zu den Veranstaltungsterminen gewährleistet werden, dass selbst bei Einlegung von Rechtsmitteln die getroffenen Anordnungen zur Anwendung kommen und eingehalten werden. 
Demgegenüber hat das bloße Individualinteresse der Veranstalter, Teilnehmer, Besucher sowie Passanten an der Durchführung der Veranstaltungen ohne die durch etwaige Rechtsbehelfe angegriffenen Anordnungen zurückzustehen.

Die Kostenfreiheit dieser Allgemeinverfügung beruht auf Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Kostengesetzes (KG).


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen* Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Burgau)  und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die 
übrigen Beteiligten beigefügt werden.  


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

* Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.


Burgau, den 04.12.2024 
STADT BURGAU


Martin Brenner 
Erster Bürgermeister

Allgemeinverfügung zur Messerhaltung auf der Schlossweihnacht 2024